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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Unternehmer


A. Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf

B. Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Software


A. Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf

§ 1 Geltungsbereich

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über den Verkauf von Waren zwischen der GoodieGo GmbH, An der Kolonnade 11, 10117 Berlin (im Folgenden: „GoodieGo“), und ihren Kunden.

2. Diese AGB gelten ausschließlich für Unternehmer. Mit der Bestellung gewährleistet der Kunde, dass er Gewerbetreibender oder Freiberufler und nicht Verbraucher i.S.d. § 13 BGB ist.

3. Die vorliegenden AGB gelten für alle zwischen den Parteien geschlossenen Verträge, auch wenn in diesen nicht ausdrücklich auf die AGB Bezug genommen wird. 

4. Mit der Beauftragung gelten diese AGB als angenommen. Abweichungen von diesen Regelungen müssen schriftlich vereinbart werden. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, auch wenn GoodieGo ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Individuelle Sondervereinbarungen gehen diesen AGB vor; dies gilt nicht für vorformulierte Vertragsbedingungen des Kunden.

5. Die Bezeichnung „Auftrag“ umfasst das Vertragsverhältnis unmaßgeblich des entsprechenden Vertragstyps. GoodieGo schuldet dabei die Hauptleistung gegenüber dem Kunden. Der Kunde schuldet GoodieGo die Zahlung der Vergütung.

6. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden GoodieGo gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung vom Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Soweit in diesen AGB die Rede davon ist, dass die rechtserheblichen Erklärungen oder Anzeigen schriftlich abzugeben sind, genügt die Textform gemäß § 126b BGB.


§ 2 Vertragsschluss/ Rücktrittsrecht von GoodieGo bei Nichtlieferbarkeit

1. Die Darstellung der Produkte auf der Webseite von GoodieGo (www.retalos.de) stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern eine unverbindliche Präsentation der Leistungen von GoodieGo dar. Dies gilt auch, wenn dem Kunden von GoodieGo Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen werden, an denen sich GoodieGo Eigentums- und Urheberrechte vorbehält. Der Verkauf erfolgt ausschließlich jeglicher Softwarelizenzgebühren und Servicegebühren.

2. Auf Anfrage schicken wir dem Kunden ein Angebot. Mittels einer schriftlichen oder elektronischen Bestellung gibt der Kunde ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages ab. Dieses Angebot kann innerhalb von 2 Wochen von GoodieGo angenommen werden und in dieser Zeit auch nicht vom Kunden zurückgezogen werden. Der Kunde ist zur Abgabe eines Angebotes nur berechtigt, insoweit es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer handelt. Mit Abgabe eines Angebotes sichert der Kunde seine Unternehmereigenschaft zu. 

3. Der Vertrag zwischen den Parteien kommt mit Annahme des Angebotes durch Übermittlung einer Bestellung des Kunden an GoodieGo zustande. Die Annahme kann entweder schriftlich oder elektronisch erklärt werden.

4. Sachgerechte technische und gestalterische Änderungen der bestellten Waren bleiben vorbehalten, soweit dadurch die technische Funktion, der gewöhnliche Gebrauch und der Wert der Ware nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird. Wird durch eine solche Änderung dem Kunden im Einzelfall die Abnahme unzumutbar, kann er von dieser Bestellung zurücktreten. Sofern GoodieGo oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte hergeleitet werden. Weitergehende Rechte sind ausgeschlossen.

5. Die in den Angeboten und Abbildungen von GoodieGo angegebenen technischen Daten sind Näherungswerte, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich mit Toleranzangaben als verbindlich bezeichnet werden. Im Übrigen sind für die Lieferungen von GoodieGo ausschließlich die einschlägigen technischen Abnahme- und Sicherheitsvorschriften des Herstellerlandes maßgebend.


§ 3 Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug

1. Die Lieferung erfolgt ab Lager des Lieferanten von GoodieGo in Barcelona, Spanien, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an Aufstellort oder einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist GoodieGo berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

2. Voraussetzung der Lieferpflicht von GoodieGo ist die rechtzeitige und ordnungsgemäße Bereitstellung zur Abholung bzw. Übergabe an einen Transportdienstleister der bestellten Ware. Im Falle einer dauernden Behinderung aus von GoodieGo nicht zu vertretenden Umständen, insbesondere höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, Ein- und Ausfuhrverboten, Transportbehinderung, behördlicher Eingriffe oder dergleichen, ist GoodieGo zum Rücktritt vom Vertrag unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzpflicht berechtigt. Eine nicht nur unerhebliche Veränderung der Lieferfähigkeit, Preisstellung oder Qualität der Waren der Zulieferer von GoodieGo oder der Leistung sonstiger Dritter, von denen die ordnungsgemäße Ausführung des gegenüber GoodieGo erteilten Auftrages wesentlich abhängt, berechtigt GoodieGo ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzpflicht. In diesem Fall wird GoodieGo den Kunden unverzüglich darüber informieren, dass die bestellte Ware nicht mehr verfügbar ist und etwaige schon erbrachte Leistungen unverzüglich erstatten. Der Kunde hat in diesem Fall ebenso die Möglichkeit, ein vergleichbares Gerät zu erhalten. Als Grundlage für die Vergleichbarkeit werden die angegebenen technischen Daten genommen.

3. Teillieferungen/-leistungen sind innerhalb der von GoodieGo angegebenen Liefer-/Leistungsfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch/ die Nutzung daraus nicht ergeben.

4. Tritt nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögens- und/oder Liquiditätsverhältnissen des Kunden ein oder werden solche bereits vor Vertragsschluss vorhandenen Umstände nachträglich bekannt, kann GoodieGo nach ihrer Wahl vom Vertrag zurücktreten oder sofortige Barzahlung sämtlicher offener Rechnungen verlangen, auch wenn die Rechnungsbeträge vorher ganz oder teilweise gestundet oder durch Wechsel bezahlt waren. Als solche Verschlechterungen sind insbesondere die schlechtere Bonitätseinstufung einer Wirtschaftsauskunftei, Wechsel- oder Scheckproteste, Pfändungen, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sowie die Ablehnung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse anzusehen. Für den Fall, dass GoodieGo trotz Vermögensverschlechterung nicht vom Vertrag zurücktritt, liefert GoodieGo nur noch Zug um Zug gegen Bezahlung, bei größeren Bestellungen nur gegen Vorkasse.

5. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Kunden über, sobald die Lieferung das Lager verlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn die Versendung auf Kosten oder mit Transportmitteln von GoodieGo durchgeführt wird. Der Versand erfolgt in allen Fällen auf Gefahr des Kunden, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist.

6. Verzögert sich der Versand der Lieferung auf Wunsch des Kunden oder aus Gründen, die GoodieGo nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

7. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung von GoodieGo aus anderen vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist GoodieGo berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnet GoodieGo eine pauschale Entschädigung i. H. v. 10,00 EUR pro Kalendertag, soweit diese pauschale Entschädigung nicht offensichtlich unangemessen ist, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche von GoodieGo (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass GoodieGo überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.


§ 4 Lieferfrist und Lieferverzug

1. Die im Angebot sowie im Kaufvertrag angegebenen Lieferzeiten sind vorläufig und unverbindlich, soweit diese nicht als verbindlich gekennzeichnet sind. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von GoodieGo bei Annahme der Bestellung angegeben. Die Lieferung erfolgt erst nach vollständigem Zahlungseingang bei GoodieGo.

2. Sofern verbindliche Liefertermine und Lieferfristen infolge von Umständen, die nicht von GoodieGo zu vertreten sind, nicht eingehalten werden können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird GoodieGo den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist GoodieGo berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird GoodieGo unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch den Zulieferer, wenn GoodieGo ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder GoodieGo noch ihren Zulieferer ein Verschulden trifft oder GoodieGo im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.

3. Der Eintritt des Lieferverzugs von GoodieGo bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Gerät GoodieGo in Lieferverzug, so kann der Kunde pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5 % des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwertes der verspätet gelieferten Ware. GoodieGo bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Die gesetzlichen Rechte des Kunden bleiben hiervon unberührt.

4. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der schriftlichen Bestätigung von GoodieGo, jedoch nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten und aller sonstigen vom Kunden für die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages zu schaffenden Voraussetzungen. Entsprechendes gilt für Liefertermine.

5. Die Vereinbarung von verbindlichen Fixterminen oder fixen Lieferfristen bedarf einer ausdrücklichen Bezeichnung als Fixgeschäft und einer schriftlichen Bestätigung von GoodieGo.

6. Die Liefer-/Leistungsfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefer-/Leistungsgegenstand GoodieGo verlassen hat.

7. Der Kunde ist verpflichtet, alle zur Durchführung des Vertrages benötigten Daten, Unterlagen und sonstigen Vorgaben mit der Bestellung, spätestens aber unverzüglich nach Bestellung, zur Verfügung zu stellen. Gehen solche Unterlagen und Daten nicht rechtzeitig ein, kann sich der Kunde nicht auf die Einhaltung von Lieferterminen oder Lieferfristen berufen. In diesem Fall ist die Geltendmachung eines Verzögerungsschadens ausgeschlossen. Der Liefertermin oder die Lieferfrist gilt als angemessen verlängert.

8. Für Liefer-/Leistungsverzögerungen aufgrund einer oder mehrerer Pflichtverletzungen zur Mitwirkung des Kunden kann die GoodieGo nicht haftbar gemacht werden.

9. Der Kunde kann sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist GoodieGo auffordern, zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt GoodieGo in Verzug.


§ 5 Preise

1. Die ausgewiesenen Preise gelten ab Lager unseres Lieferanten in Barcelona, Spanien, und zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Die aktuellen Preise enthalten, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, keine Spesen, Verpackungs-, Import-, Export-, Transport- und Versicherungskosten. Die Vereinbarung von Festpreisen bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Sofern nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich die Preise für alle Waren in Euro.

2. Beim Versendungskauf trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung. Sofern GoodieGo nicht die im Einzelfall tatsächlich entstandenen Transportkosten in Rechnung stellt, gilt für jeden zu liefernden Automaten jeweils eine Transportkostenpauschale (ausschließlich Transportversicherung) in Höhe von 550,00 EUR als vereinbart, soweit diese Transportkostenpauschale nicht offensichtlich unangemessen ist. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.

3. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe des Verpackungsgesetzes werden durch GoodieGo am Lagerort zurückgenommen. Die Kosten des Rücktransportes trägt der Kunde. Bei Lieferungen außerhalb Deutschlands ist eine Rückgabe von Verpackungen aller Art ausgeschlossen.


§ 6 Zahlungsbedingungen

1. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, ist der Kaufpreis fällig innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsstellung und vor Lieferung der Waren. Die Belieferung des Kunden findet erst nach vollständiger Kaufpreiszahlung statt. Die Zahlung erfolgt per Überweisung auf das in der Rechnung angegebene Konto.

2. Der Kunde kommt mit Ablauf der vorstehenden Zahlungsfrist automatisch in Verzug, ohne dass es einer weiteren Mahnung bedarf. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zu verzinsen.

3. Verzugszinsen werden bei Rechtsgeschäften, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet. Die Verzugszinsen sind höher anzusetzen, wenn GoodieGo eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweist. Der Anspruch der GoodieGo aus § 288 Abs. 5 BGB bleibt hiervon unberührt. GoodieGo behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch von GoodieGo auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

4. GoodieGo steht es frei, dem Kunden für jede ausgesprochene Mahnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 5,00 EUR netto in Rechnung zu stellen. Dies gilt unabhängig von einem Verzug des Kunden bereits für die erste Mahnung sowie für jede weitere Mahnung in derselben Angelegenheit.

5. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von GoodieGo nicht schriftlich anerkannten oder gerichtlich festgestellten Gegenansprüche des Kunden ist nicht statthaft, ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen.


§ 7 Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur Begleichung sämtlicher GoodieGo gegen den Kunden aus der laufenden Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen Eigentum von GoodieGo.

2. Bei Verarbeitung oder Verbindung mit anderen – GoodieGo nicht gehörenden – Waren durch den Besteller zu einer einheitlichen neuen Sache steht GoodieGo das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verarbeiteten und/oder eingefügten Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung und/oder Verbindung zu. Das für GoodieGo demnach entstehende Miteigentum gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen.

3. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter, insbesondere im Wege der Zwangsvollstreckung, hat der Kunde GoodieGo unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

4. Kommt der Kunde mit dem Ausgleich der Forderungen von GoodieGo ganz oder teilweise in Verzug, ist GoodieGo berechtigt, die Vorbehaltsware jederzeit herauszuverlangen und anderweitig darüber zu verfügen, sowie noch ausstehende Lieferungen zurückzuhalten, auch wenn GoodieGo nicht vom Kauf zurückgetreten ist. Eine weitere Mahnung oder Fristsetzung ist hierfür nicht erforderlich. Die Geltendmachung von Eigentumsvorbehaltsrechten durch GoodieGo gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

5. Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsbetrieb weiterveräußern. Sämtliche aus diesem Weiterverkauf entstehenden Forderungen tritt der Kunde – unabhängig von einer Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit einer neuen Sache – in Höhe des Rechnungsbetrages an GoodieGo im Voraus ab. GoodieGo nimmt die Abtretung an. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderungen ermächtigt, GoodieGo darf Forderungen jedoch auch selbst einziehen, soweit der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.


§ 8 Gewährleistung für Sachmängel

1. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt bei neuen sowie gebrauchten Leistungsgegenständen ein Jahr ab Gefahrübergang. Dagegen bleiben die gesetzlichen Verjährungsfristen für den Rückgriffsanspruch nach § 478 BGB unberührt. GoodieGo gewährleistet in dieser Zeit, dass die Ware frei von Mängeln ist. Die Mangelfreiheit bestimmt sich vor allem nach der über die Beschaffenheit der Ware getroffenen Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen (auch des Herstellers), die dem Kunden vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag einbezogen wurden. GoodieGo und der Kunde sind sich darüber einig, dass in den Leistungsbeschreibungen und/oder in der Preisliste enthaltene Erklärungen und Beschreibungen der Hard- und Software keine Garantien oder Zusicherung bestimmter Eigenschaften darstellen. Dies gilt insbesondere für die Angabe von zu erreichenden Gewinnen.

2. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z. B. Werbeaussagen) übernimmt GoodieGo jedoch keine Haftung.

3. Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten nachgekommen ist. Der Kunde hat Produkte von GoodieGo unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und erkennbare Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Anlieferung schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden konnten, sind GoodieGo unverzüglich, spätestens aber zwei Wochen nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die rechtzeitige Mängelanzeige, gilt die Lieferung von GoodieGo als vertragsgemäß und mangelfrei erbracht. Dies gilt nicht, falls GoodieGo einen Mangel arglistig verschwiegen hat. Es gilt § 377 HGB.

4. Der Kunde darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn die Seriennummer eines gelieferten Gerätes/Bauteiles unkenntlich ist, oder am Produkt angebrachte Datumsplatten, CE- oder TÜV-Prüfsiegel oder sonstige Sicherungsmarkierungen entfernt oder zerstört wurden. Ausgenommen von den Gewährleistungsansprüchen sind Teile, die bedingt durch Verschleiß erneuert oder ausgetauscht werden müssen. Ferner sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, sofern die Ware mit einer anderen als der von GoodieGo und/oder dem Hersteller der Ware empfohlenen Software betrieben wurde und sich daraus Mängel ergeben.

5. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann GoodieGo zunächst wählen, ob sie Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht von GoodieGo, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Insoweit die von GoodieGo gewählte Art der Nacherfüllung für den Kunden unzumutbar ist, hat dieser das Recht die gewählte Art abzulehnen. GoodieGo stehen drei Versuche wegen desselben Mangels zu. Als Nacherfüllung gilt auch die Bereitstellung einer Umgehungslösung.

6. GoodieGo ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

7. Der Kunde hat GoodieGo die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften an GoodieGo zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn GoodieGo ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war. In diesem Fall trägt der Kunde sämtliche im Zusammenhang mit dem Aus- und Einbau von Ersatzteilen anfallende Kosten von GoodieGo.

8. Für den Fall, dass die Nacherfüllung für GoodieGo nicht möglich oder unzumutbar ist, hat der Kunde das Recht, den Vertrag nach Erstattung der gezogenen Nutzungen rückabzuwickeln.

9. Hat der Kunde GoodieGo wegen Gewährleistung in Anspruch genommen und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte Mangel GoodieGo nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der Kunde der GoodieGo den entstandenen Aufwand zu ersetzen, soweit er hätte erkennen können, dass der Mangel nicht durch GoodieGo verursacht wurde. 

10. Die Gewährleistung entfällt insbesondere, soweit der Kunde ohne Zustimmung von GoodieGo die Vertragsleistung selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, dass der Kunde nachweist, dass die in Rede stehenden Mängel weder insgesamt noch teilweise durch solche Änderungen verursacht worden sind.

11. In dringenden Fällen, z. B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von GoodieGo Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist GoodieGo unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn GoodieGo berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

12. Der Liefergegenstand wird ohne Software verkauft. Sollte die Software, die zum Betrieb des Liefergegenstandes notwendig ist, nicht zusätzlich von GoodieGo bezogen werden, haftet GoodieGo nicht für einen fehlerfreien Betrieb des Liefergegenstandes. Die zuvor benannte Gewährleistung beschränkt sich ausschließlich auf den Liefergegenstand (die Hardware).


§ 9 Gewährleistung für Rechtsmängel, gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte

1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist GoodieGo verpflichtet, die Lieferung lediglich innerhalb Deutschlands frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen.

2. Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Ferner sind Ansprüche des Kunden ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine für GoodieGo nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von GoodieGo gelieferten Produkten eingesetzt wird.

3. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des § 8 dieser AGB entsprechend.


§ 10 Schadensersatzansprüche, Haftungsausschluss

1. Mängelgewährleistungsansprüche kann der Kunde im Zeitraum von 1 Jahr nach Abnahme des Leistungsgegenstandes geltend machen. Während der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel hat der Kunde GoodieGo unverzüglich schriftlich zu melden. Die gesetzlichen Verjährungsfristen für den Rückgriffsanspruch nach § 478 BGB bleiben unberührt.

2. Wegen weitergehender Ansprüche und Rechte haftet GoodieGo nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach gesetzlichen Vorschriften.

3. Schadensersatzansprüche aus Delikten sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht.

4. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet GoodieGo nur durch Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht bzw. bei Vorliegen von Verzug oder Unmöglichkeit.

5. Die Haftung aus leichter Fahrlässigkeit, aus Delikten sowie aus Ersatz vergeblicher Aufwendungen besteht nur bei Schäden, die vorhersehbar und typisch sind, jedoch begrenzt auf maximal 30 % der Vergütung für die schadensverursachende Leistung.

6. Die vorangegangenen Bestimmungen Nr. 2-5 gelten auch bei Handlungen von Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen GoodieGo.

7. Die Haftung der GoodieGo für indirekte und Folgeschäden, wie entgangenem Gewinn, Ausfallzeiten, Vermögensschäden, Datenverlust oder Datenbeschädigung, ist ausgeschlossen. 

8. Bei Fällen von Arglist, Verletzungen des Lebens, Körpers oder der Gesundheit, für Rechtsmängel sowie bei Haftung nach Garantie oder dem Produkthaftungsgesetz finden die Haftungsbeschränkungen, die Verjährungsbegrenzung sowie die gekürzte Gewährleistung keine Anwendung.

9. GoodieGo ist, wenn nicht ausdrücklich vereinbart, nicht verpflichtet, die rechtliche Zulässigkeit vereinbarter Leistungen zu kontrollieren. Wird GoodieGo mit solch einer Kontrolle beauftragt, hat der Kunde die daraus resultierenden Gebühren und Kosten der GoodieGo und Dritter zu tragen, wenn nicht anders vereinbart.


§ 11 Exportbeschränkungen

1. Dem Kunden ist bewusst, dass von GoodieGo gelieferte Produkte den Exportbeschränkungen der anwendbaren Außenwirtschaftsbestimmungen über Exportkontrolle unterliegen können und deshalb der Export derartiger Produkte, gleich ob sie im Originalzustand oder eingebaut sind, in Ländern, die derartigen Beschränkungen unterliegen, möglicherweise ganz verboten oder nur mit besonderen behördlichen Genehmigungen erlaubt sind.

2. Der Kunde ist für die Einhaltung von solchen anwendbaren Außenwirtschaftsbestimmungen verantwortlich. Der Kunde verpflichtet sich, sich strikt an Exportbestimmungen zu halten, sorgsam und fristgerecht alle notwendigen behördlichen oder sonstigen Genehmigungen einzuholen, Anmeldungen vorzunehmen und Zahlungen zu leisten. Sofern bei der Abwicklung des Verkaufs oder Versandes Außenwirtschaftsbestimmungen zu berücksichtigen sind, hat der Kunde GoodieGo darüber zu informieren. Sofern der Kunde diese Pflicht verletzt, ersetzt er GoodieGo sämtliche Aufwendungen oder Schäden, die GoodieGo dadurch entstehen, z. B. in Auseinandersetzung mit Außenwirtschafts- oder Finanzbehörden.


§ 12 Entsorgungsverpflichtung von Elektroaltgeräten

GoodieGo verpflichtet sich, die dem Kunden gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf Kosten des Kunden zurückzunehmen und nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen. Sämtliche Aufwendungen für Abbau, Verpackung und Transport der Kaufgegenstände bis zu unserem Stammsitz in Berlin trägt der Kunde. Auf Wunsch stellt GoodieGo dem Kunden Adressen von geeigneten Entsorgungsunternehmen zur Verfügung, damit der Kunde nach seiner Wahl die Entsorgung in Eigenregie vornehmen kann.


§ 13 Service-Leistungen

1. GoodieGo bietet neben dem Verkauf das Aufstellen und den Anschluss von Automaten an. Dies umfasst, soweit im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart ist, nur die Montage des Kaufgegenstandes an einen Strom- und Internetanschluss sowie das Ausrichten des Kaufgegenstandes auf einer waagerechten Fläche.

2. Voraussetzung für die Montage der von dem Kunden in Auftrag gegebenen Automaten ist die Einhaltung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Der Kunde erklärt mit Vertragsschluss verbindlich, Eigentümer des Gebäudes, in dem der Automat bzw. die Automaten aufgestellt werden sollen, oder in anderer Weise berechtigt zu sein. Ferner ist erforderlich, dass der Standort, an dem der Automat oder die Automaten aufzustellen sind, die hierfür erforderlichen Bedingungen erfüllt: Jeder Automat benötigt ca. 1 m² freie Aufstellfläche, welche eine Tragfähigkeit von dauerhaft mind. 400 kg aufweist. Pro Automat wird ein Stromanschluss sowie eine existierende LAN-Verbindung oder alternativ ein zweiter Stromanschluss für ein externes Internetmodem benötigt, das an den Automaten via LAN-Kabel angeschlossen werden kann und an der Aufstellfläche 4G-Netzempfang hat. GoodieGo haftet nicht für Störungen oder Unterbrechungen der Strom- oder Internetverbindung zum Automaten, wenn diese außerhalb ihrer Verantwortung liegen.

3. Ferner bietet GoodieGo folgende kostenpflichtige Service-Leistungen an:

  • Testen von Produkten, insbesondere hinsichtlich der verschiedenen Automatenspiralengrößen

  • Ersteinrichtung des Automaten und der Spiralen des Automaten; hierfür fällt eine individuelle Gebühr an, die sich aus den Kosten für die Spiralen und einer Aufwandsentschädigung für die Einrichtung des Automaten und der Spiralen zusammensetzt, und

  • spätere Anpassung der Spiralen des Automaten, z. B. wenn der Kunde neue Produkte mit neuen Spiral-Anforderungen ins Sortiment aufnehmen möchte; hierfür fällt eine individuelle Gebühr an, die sich aus den Kosten für die Spirale und einer etwaigen Aufwandsentschädigung für die Einrichtung des Automaten und der Spirale zusammensetzt, sofern der Kunde GoodieGo mit der nachträglichen Installation für die neuen Spiralen beauftragt. 


§ 14 Datenschutz

1. Die Parteien erheben personenbezogene Daten des jeweils anderen zum Zweck der Vertragsdurchführung sowie zur Erfüllung ihrer vertraglichen und vorvertraglichen Pflichten. Die Datenerhebung und Datenverarbeitung ist für die Durchführung des Vertrags erforderlich und beruht auf Artikel 6 Abs. 1 b) DSGVO. Weiter dürfen die Parteien die Daten des jeweils anderen auch zur Eigenwerbung nutzen. Dies erfolgt auf Grundlage des Artikel 6 Abs. 1 f) DSGVO. Eine Weitergabe der Daten an Dritte findet grundsätzlich nicht statt, außer es besteht eine gesetzliche Frist oder ist zur Vertragsdurchführung erforderlich. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für den Zweck ihrer Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind und soweit dem keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht. Eine unentgeltliche Auskunft über alle personenbezogenen Daten des Betroffenen ist möglich. Zudem hat der Betroffene das Recht auf Datenübertragung, Löschung, Berichtigung, Einschränkung oder Sperrung der personenbezogenen Daten. Entsprechende Fragen und Anträge kann der Betroffene direkt an den entsprechenden Vertragspartner richten. Der Betroffene hat zudem das Recht, unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs, auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, wenn er der Ansicht ist, dass die Datenverarbeitungsprozesse des entsprechenden Vertragspartners gegen datenschutzrechtliche Regelungen verstoßen.

2. Insoweit GoodieGo für den Kunden personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet, verpflichten sich die Parteien, einen Auftragsverarbeitungsvertrag gem. Art. 26 DSGVO gesondert zu vereinbaren.


§ 15 Änderung der AGB

1. GoodieGo behält sich vor, diese AGB jederzeit zu ändern. Maßgeblich bei Neuabschlüssen von Verträgen ist die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Fassung. 

2. Gegenüber Bestandskunden ist eine Änderung der vereinbarten AGB unter den folgenden Einschränkungen möglich: Umstände, die eine solche Änderung rechtfertigen, sind nachträglich eingetretene, unvorhersehbare Änderungen, die GoodieGo nicht veranlasst und auf die GoodieGo keinen Einfluss hat und die sich einseitig zulasten einer Partei auswirken, sowie in den AGB entstandene Lücken, die zu Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages führen. GoodieGo wird dem Kunden die abgeänderten AGB sechs Wochen vor deren Inkrafttreten übersenden und dabei die Umstände, die Anlass der Änderung sind, sowie den Umfang der Änderungen benennen. Sofern der Kunde der Änderung nicht vor Inkrafttreten schriftlich oder per Fax widerspricht, sondern durch weitere Inanspruchnahme der Leistungen von GoodieGo seine Zustimmung zu den neuen AGB erklärt, gilt die Änderung als akzeptiert; die AGB in ihrer dann geänderten Fassung gelten dann ab dem angekündigten Zeitpunkt auch für bestehende Verträge. Im Falle des rechtzeitigen formwirksamen Widerspruchs gelten im Verhältnis der Parteien die früheren AGB weiter; in diesem Fall sind sowohl der Kunde als auch GoodieGo berechtigt, den Vertrag mit ordentlicher Frist zu kündigen.


§ 16 Schlussbestimmungen

1. Erfüllungsort für die beiderseitigen aus dem Vertrag geschuldeten Leistungen ist Berlin.

2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz der GoodieGo zuständig ist. Die GoodieGo ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden zu klagen.

3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Kunde seinen Firmensitz im Ausland hat.

4. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem mit der GoodieGo geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung.

5. Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar erweisen oder infolge Änderungen der Gesetzgebung nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen und die Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll die wirksame und durchführbare Bestimmung treten, die dem Sinn und Zweck der nichtigen Bestimmung möglichst nahekommt. Erweist sich der Vertrag als lückenhaft, gelten die Bestimmungen als vereinbart, die dem Sinn und Zweck des Vertrages entsprechen und im Falle des Erdachtwerdens vereinbart worden wären.



B. Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Software

§ 1 Maßgebliche Bedingungen

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge in Bezug auf die Vermietung von Software zwischen der GoodieGo GmbH, An der Kolonnade 11, 10117 Berlin (im Folgenden: „GoodieGo“), und ihren Kunden.

2. Diese AGB gelten ausschließlich für Unternehmer. Mit der Bestellung gewährleistet der Kunde, dass er Gewerbetreibender oder Freiberufler und nicht Verbraucher i.S.d. § 13 BGB ist.

3. Die vorliegenden AGB gelten für alle zwischen den Parteien geschlossenen Verträge, auch wenn in diesen nicht ausdrücklich auf die AGB Bezug genommen wird. 

4. Mit der Beauftragung gelten diese AGB als angenommen. Abweichungen von diesen Regelungen müssen schriftlich vereinbart werden. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, auch wenn GoodieGo ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Individuelle Sondervereinbarungen gehen diesen AGB vor; dies gilt nicht für vorformulierte Vertragsbedingungen des Kunden.

5. Die Bezeichnung „Dienst“ oder „Dienstleistung“ umfasst das Vertragsverhältnis unmaßgeblich des entsprechenden Vertragstyps. Die Software wird von GoodieGo auf den hierzu geeigneten Endgeräten installiert und mittels Internetverbindung aktualisiert und gewartet. Der Kunde ist verpflichtet sicherzustellen, dass eine fortlaufende Internetverbindung zum Automaten besteht. GoodieGo haftet nicht für Störungen oder Unterbrechungen der Internetverbindung. Dies gilt auch, wenn GoodieGo bei der Installation des Automaten eine Verbindung mit dem Internet hergestellt hat.

6. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden GoodieGo gegenüber abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung des Rücktritts oder der Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Soweit in diesen AGB die Rede davon ist, dass die rechtserheblichen Erklärungen oder Anzeigen schriftlich abzugeben sind, genügt die Textform gemäß § 126b BGB.


§ 2 Vertragsinhalt

1. Ein Vertrag entsteht erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung.

2. GoodieGo gewährt dem Kunden eine nicht abtretbare, nicht ausschließliche, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Lizenz für die Dauer der Laufzeit. Soweit nicht anders vereinbart, bezieht sich das Nutzungsrecht auf das Bestimmungsland der Hardware. Das Nutzungsrecht ist auf den vereinbarten Zeitraum beschränkt. Die Software umfasst Transaktionsdaten, Daten über den Online-Status des Gerätes, die Verwaltung von am Automaten eingerichteten Produkten und Werbeclips sowie das Hosting und laufende Software-Updates für das Gerät.

3. Die Zurverfügungstellung der Software erfolgt ausschließlich in maschinenlesbarem Format. GoodieGo ist nicht verpflichtet, Aktualisierungen (Updates) für die Software zur Verfügung zu stellen, sofern diese nicht zum Erhalt der Funktionsfähigkeit der Software notwendig sind. Insbesondere haftet GoodieGo nicht für Aktualisierungen, die durch den Hersteller der Software eigenständig durchgeführt werden.

4. Der Kunde verpflichtet sich, die vereinbarte Vergütung an GoodieGo zu zahlen. Weiter ist der Kunde verpflichtet, die Software bestimmungsgemäß einzusetzen, entsprechende Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Vorschriften zum Straßenverkehr sorgfältig zu beachten und den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln.

5. Der Kunde hat gegenüber GoodieGo auf Anfrage die umgehende Mitteilungspflicht bezüglich des Einsatzortes der gemieteten Software sowie bezüglich eines Wechsels des Einsatzortes.


§ 3 Bereitstellung der Software, Ersteinrichtung der Software, Transaktions-Reports

  1. Mit Lieferung des Automaten und bei aktiver Softwarelizenz des Kunden ist die Software am Automaten automatisch freigeschaltet. Die lokal installierte Software stellt die Funktionsfähigkeit des Automaten sicher.

  2. Darüber hinaus kann der Kunde die Software als Cloud-Anwendungen über einen externen Computer ansteuern. Mit dieser Cloud sind die einzelnen Automaten via Internet verbunden, um einen Fernzugriff auf die Automaten zu ermöglichen. Nach Freischaltung der Softwarelizenz erhält der Kunde mit Lieferung des Automaten einen eigenen Account für die Software „andy“, die ihm einen Dashboard-Zugriff gewährt. Der Kunde kann dadurch eigenständig auf die Funktionalitäten der Software zugreifen.

  3. GoodieGo erklärt dem Kunden in einem einmaligen Workshop die Funktionen und den Umgang mit der Software. Dazu zählen die Einweisung in folgende Funktionalitäten: Einsicht in Transaktionen, Einrichtung der Produkte, Einrichtung der Werbeclips. Der Kunde hat keinen Anspruch auf die Funktionsfähigkeit von Funktionen, die über die genannten Funktionen hinausgehen.

4. GoodieGo verpflichtet sich zur Ersteinrichtung der Automaten. Dies umfasst das Aufsetzen des Servers, die Anbindung des / der Automaten sowie die Einrichtung der Produkte sowie Werbeclips des Kunden. Für die Einrichtung der Produkte sowie Werbeclips des Kunden ist es erforderlich, dass der Kunde GoodieGo vor Einrichtung des/ der Automaten die erforderlichen Daten und Dateien zukommen lässt. Sollte der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nachkommen, kann die Einrichtung nicht abgeschlossen werden. Für daraus eventuell resultierende Schäden übernimmt GoodieGo keine Haftung. Für die Einrichtung der/ des Automaten wird eine individuelle Pauschale erhoben, deren Höhe sich aus der vertraglichen Vereinbarung ergibt. 

5. Der Kunde hat die Möglichkeit, Produkte und Werbeclips über die Software selbstständig anzupassen. GoodieGo haftet nicht für Fehler oder Schäden bei der Anpassung der Produkte und Werbeclips durch den Kunden, soweit der Kunde für den Fehler oder den Schaden selbst verantwortlich ist. Dies gilt beispielsweise, wenn Dateien im falschen Format hochgeladen wurden und es dadurch zu Fehlern der Software kommt. GoodieGo behält sich vor, die durch die Fehlerbehebung verursachten Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen.

6. Auf Wunsch des Kunden übernimmt GoodieGo die Anpassung der Produkte und Werbeclips, wenn der Kunde GoodieGo die dafür erforderlichen Dateien/ Daten zur Verfügung stellt. Die Kosten für die Anpassung hat der Kunde zu tragen. Die Höhe der Kosten vereinbaren die Parteien entsprechend dem Umfang der vorzunehmenden Anpassungen.

7. Auf Wunsch des Kunden lässt GoodieGo dem Kunden eine regelmäßige Auswertung der Transaktionen am Automaten in digitaler Form zukommen. Hierfür berechnet GoodieGo eine individuelle Gebühr. Die Höhe der Gebühr, die Taktung und der Umfang dieser Reports richten sich nach der vertraglichen Vereinbarung.


§ 4 Lizenzumfang

1. Der Kunde darf die Software nur auf der in den Vertragsunterlagen, d. h. in dem Kaufvertrag und in diesen Vertragsbedingungen, genannten Hardware nutzen. Fehlt es an einem solchen Hinweis, ist die Nutzung auf die jeweils zusammen mit der Software gelieferte Hardware beschränkt. Die Nutzung der Software auf einem anderen Gerät bedarf der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Genehmigung von GoodieGo. Dies gilt nicht für den Fall und in dem Zeitraum, in dem der Kunde wegen eines Mangels ein vorübergehendes Ersatzgerät im vereinbarten Nutzungsumfang wegen eines Mangels des vereinbarten Gerätes einsetzt.

2. Beziehen sich die Vertragsunterlagen auf mehr als ein Gerät, darf der Kunde die überlassene Software nicht auf mehr als einem dieser Geräte gleichzeitig installieren oder nutzbar machen (Einzellizenz), soweit ihm nicht eine Mehrfachlizenz vertraglich übertragen wurde.

3. Der Kunde ist nicht berechtigt, eine Kopie der Software zu erstellen. Jedwede Vervielfältigung ist untersagt.

4. Die Nutzung der Software auf mehr als einem Gerät gleichzeitig bedarf einer gesonderten Vereinbarung über das Nutzungsrecht. Gleiches gilt, wenn die Software in Netzwerken eingesetzt wird, auch wenn die Software zu diesem Zwecke nicht kopiert wird. In jedem der vorgenannten Fälle (Mehrfachlizenz) gelten die folgenden Bestimmungen zusätzlich:

  1. Die Mehrfachlizenz setzt voraus, dass GoodieGo ausdrücklich schriftlich die Anzahl der zulässigen Kopien bestätigt, die der Kunde von der überlassenen Software anfertigen darf und die Anzahl der Geräte, an denen die Software genutzt werden darf. Mehrfachlizenzen können vom Kunden nur in ihrer Gesamtheit und zusammen mit allen Geräten, auf denen die Nutzung der Software erlaubt ist, auf Dritte übertragen werden.

  2. Der Kunde hat Aufzeichnungen über den Verbleib aller angefertigten Kopien der Software zu führen und sie GoodieGo auf Anfrage vorzulegen.

5. Ungeachtet ihrer gesetzlichen Rechte wird dem Kunden kein Recht gewährt, den Dienst zu ändern, anzupassen oder zu übersetzen oder davon abgeleitete Werke zu erstellen. Nichts in dieser Vereinbarung ist so auszulegen, dass der Kunde durch Schlussfolgerung oder anderweitig das Recht hat, den Quellcode für die im Dienst enthaltene Software zu erhalten. Sofern nicht anderweitig durch geltendes Recht untersagt, ist die Disassemblierung, Dekompilierung oder das Reverse Engineering und die sonstige Ableitung des Quellcodes der im Dienst enthaltenen Software verboten.

6. GoodieGo behält sich das Recht vor, die Nutzung des Dienstes elektronisch zu überwachen.

7. GoodieGo ist berechtigt, technische Vorkehrungen zu treffen und aufrechtzuerhalten, um die Dienste vor missbräuchlicher oder unbefugter Nutzung, Verbreitung oder Vervielfältigung zu schützen. Darüber hinaus behält sich GoodieGo das Recht vor, den Zugriff auf Bereiche des Dienstes oder den gesamten Dienst nach ihrem Ermessen zu beschränken. Der Kunde darf keine Zugangsbeschränkungsmaßnahmen des Dienstes umgehen, umgehen lassen oder versuchen, diese zu umgehen oder umgehen zu lassen.


§ 5 Zahlung, Zahlungsbedingungen

1. Die vereinbarte Lizenzgebühr gilt pro Monat und pro in Betrieb befindlichem Gerät für die Dauer der Vereinbarung. Neben der monatlichen Lizenzgebühr hat der Kunde für jeden Automaten eine einmalige Aktivierungsgebühr zu entrichten. Die Höhe der Aktivierungsgebühr richtet sich nach der vertraglichen Vereinbarung.

2. Die vereinbarte Lizenzgebühr ist zum 3. eines jeden Monats fällig. Die Zahlungen erfolgen per Überweisung.

3. Der Kunde kommt mit Ablauf der vorstehenden Zahlungsfrist automatisch in Verzug, ohne dass es einer weiteren Mahnung bedarf. Die Lizenzgebühr ist während des Verzugs zu verzinsen.

4. Verzugszinsen werden bei Rechtsgeschäften, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet. Die Verzugszinsen sind höher anzusetzen, wenn GoodieGo eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweist. Der Anspruch der GoodieGo aus § 288 Abs. 5 BGB bleibt hiervon unberührt. GoodieGo behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch von GoodieGo auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

5. GoodieGo steht es frei, dem Kunden für jede ausgesprochene Mahnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 5,00 Euro netto in Rechnung zu stellen. Dies gilt unabhängig von einem Verzug des Kunden bereits für die erste Mahnung sowie für jede weitere Mahnung in derselben Angelegenheit.

6. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von der GoodieGo nicht schriftlich anerkannten oder gerichtlich festgestellten Gegenansprüche des Kunden ist nicht statthaft, ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen.


§ 6 Mängel der vermieteten Software

1. Die Software gilt nur dann als mangelhaft, wenn der Kunde nachweisen kann, dass reproduzierbare Abweichungen von der Spezifikation vorliegen. Ein Mangel liegt nicht vor, wenn er in der letzten dem Kunden überlassenen Version nicht auftritt und dem Kunden zumutbar ist, sie zu benutzen.

2. Bei der Überlassung erkennbare Mängel müssen GoodieGo sofort schriftlich angezeigt werden. Sie können nicht nachträglich gerügt werden. Andere bei Überlassung vorhandene Mängel müssen sofort, nachdem sie ausfindig gemacht wurden, GoodieGo schriftlich angezeigt werden. Mängel und die betroffene Datenverarbeitungsumgebung sind in der Mängelanzeige so genau wie möglich zu beschreiben.

3. Weist die Software einen Sachmangel auf, ist GoodieGo zunächst Gelegenheit zur Beseitigung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. GoodieGo verpflichtet sich, rechtzeitig gerügte Mängel auf eigene Kosten zu beseitigen, soweit sie den bestimmten Einsatz der Mietsache nicht nur unerheblich beeinträchtigen. GoodieGo behält es sich vor, solche Mängel auch auf ihre Kosten durch den Kunden beseitigen zu lassen. Anstatt der Mängelbeseitigung kann GoodieGo dem Kunden auch eine funktionell gleichwertige Software zur Verfügung stellen, wenn dies dem Kunden zumutbar ist.

4. In der Zeit, in der die Tauglichkeit der Mietsache für den Kunden vollkommen aufgehoben ist, braucht er keine Lizenzgebühr zu begleichen. Für die Zeit, in der die Tauglichkeit der Mietsache gemindert ist, hat er nur eine angemessene herabgesetzte Lizenzgebühr zu zahlen. Wenn die Tauglichkeit des Mietobjektes nur unwesentlich gemindert ist, kommt eine Minderung der Lizenzgebühr nicht in Betracht.

5. Ist GoodieGo zur Mängelbeseitigung verpflichtet und lässt sie eine angemessene Nachfrist zur Mängelbeseitigung erfolglos verstreichen, ist dem Kunden ein Rücktrittsrecht vorbehalten. Dieses Rücktrittsrecht besteht auch, wenn bei Beseitigungspflicht die Mängelbeseitigung scheitert.

6. Die Verjährungsfrist für Mängel beträgt ein Jahr ab Bereitstellung der Software.

7. Mängelansprüche bestehen nicht bei:

  1. nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit;

  2. nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit;

  3. Schäden aus fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung;

  4. Schäden durch besondere äußere Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind;

  5. Änderungen oder Ergänzungen, die der Kunde oder ein Dritter vorgenommen hat und alle daraus resultierenden Folgen; oder

  6. Inkompatibilität der überlassenen Software mit der Datenverarbeitungsumgebung des Kunden.

8. Die Beseitigung des Sachmangels der Software erfolgt wie folgt:

  1. GoodieGo wird als Ersatz einen neuen Ausgabestand (Update) oder eine neue Version (Upgrade) der Software überlassen, soweit beim Lieferer vorhanden oder mit zumutbarem Aufwand verfügbar. Hat GoodieGo dem Kunden eine Mehrfachlizenz eingeräumt, stellt GoodieGo dem Kunden in entsprechender Anzahl Ersatzsoftware zur Verfügung.

  2. Bis zur Überlassung eines Updates bzw. Upgrades stellt GoodieGo dem Kunden eine Zwischenlösung zur Umgehung des Sachmangels bereit, soweit dies bei angemessenem Aufwand möglich ist und der Kunde wegen des Sachmangels unaufschiebbare Aufgaben nicht mehr bearbeiten kann.

  3. Ist ein gelieferter Datenträger oder eine Dokumentation mangelhaft, so kann der Kunde nur verlangen, dass GoodieGo diese durch mangelfreie ersetzt.

  4. Die Beseitigung des Sachmangels erfolgt nach Wahl von GoodieGo beim Kunden oder am Sitz von GoodieGo. Wählt GoodieGo die Beseitigung beim Kunden, so hat der Kunde Hard- und Software sowie sonstige Betriebszustände (einschließlich erforderlicher Rechenzeit) mit geeignetem Bedienungspersonal zur Verfügung zu stellen. Der Kunde hat GoodieGo die bei ihm vorhandenen zur Beseitigung des Sachmangels benötigten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen.

  5. Auf Wunsch von GoodieGo wird der Kunde einen Fernwartungszugriff ermöglichen.

9. Schlägt die Beseitigung fehl, steht dem Kunden ein außerordentliches Kündigungsrecht oder ein Minderungsrecht zu.

10. Sofern nicht anders vereinbart, ist GoodieGo verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von GoodieGo erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haftet GoodieGo gegenüber dem Kunden innerhalb der vereinbarten Verjährungsfrist von einem Jahr für daraus entstehende Schäden des Kunden. Dies gilt nur, soweit der Kunde GoodieGo über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und GoodieGo alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

11. Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

12. Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von GoodieGo nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von GoodieGo gelieferten Produkten eingesetzt wird.


§ 7 Haftungsausschluss

1. GoodieGo haftet ausschließlich für die Bereitstellung der Software.

2. Wegen weitergehender Ansprüche und Rechte haftet GoodieGo nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach gesetzlichen Vorschriften.

3. Schadensersatzansprüche aus Delikten sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht.

4. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet GoodieGo nur durch Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht bzw. bei Vorliegen von Verzug oder Unmöglichkeit.

5. Die Haftung aus leichter Fahrlässigkeit, aus Delikten sowie aus Ersatz vergeblicher Aufwendungen besteht nur bei Schäden, die vorhersehbar und typisch sind, jedoch begrenzt auf maximal 30 % der Vergütung für die schadensverursachende Leistung.

6. Die vorangegangenen Bestimmungen Nr. 2-5 gelten auch bei Handlungen von Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen der GoodieGo.

7. Die Haftung der GoodieGo für indirekte und Folgeschäden, wie entgangenem Gewinn, Ausfallzeiten, Vermögensschäden, Datenverlust oder Datenbeschädigung, ist ausgeschlossen. 

8. Bei Fällen von Arglist, Verletzungen des Lebens, Körpers oder der Gesundheit, für Rechtsmängel sowie bei Haftung nach Garantie oder dem Produkthaftungsgesetz finden die Haftungsbeschränkungen, die Verjährungsbegrenzung sowie die gekürzte Gewährleistung keine Anwendung.

9. GoodieGo ist, wenn nicht ausdrücklich vereinbart, nicht verpflichtet, die rechtliche Zulässigkeit vereinbarter Leistungen zu kontrollieren. Wird GoodieGo mit solch einer Kontrolle beauftragt, hat der Kunde die daraus resultierenden Gebühren und Kosten der GoodieGo und Dritter zu tragen, wenn nicht anders vereinbart.


§ 8 Besondere Pflichten des Kunden

1. Der Kunde hat alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um Schäden zu verhindern oder zu begrenzen, die auf die Software zurückzuführen sind. Insbesondere muss der Kunde das Endgerät, auf dem die Software installiert ist, an eine stabile Internetanbindung anschließen. Ohne eine Internetanbindung kann die Software weder gewartet werden noch Updates eingespielt werden.

2. Es ist untersagt, Mechanismen, Software oder sonstige Skripte in Verbindung mit der Nutzung von der Plattform zu verwenden, die die Funktionalität oder die Erreichbarkeit der Plattform beeinträchtigen oder von der Anbieterin erstellte und verwaltete Inhalte zu verändern, zu löschen oder zu überschreiben.

3. GoodieGo behält sich vor, die gemietete Software nach Abstimmung mit dem Kunden zu inspizieren oder auch durch einen Dritten inspizieren zu lassen. Der Kunde ist verpflichtet, diese Inspektion GoodieGo zu ermöglichen und im zumutbaren Rahmen zu erleichtern. Die Kosten dieser Inspektionen trägt GoodieGo.

4. Der Kunde darf die gemietete Software keinem Dritten überlassen oder einem Dritten Rechte an der gemieteten Software einräumen.

5. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde GoodieGo unverzüglich Mitteilung zu machen und alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung der Rechte von GoodieGo erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter sind auf das Eigentum von GoodieGo hinzuweisen.

6. Der Kunde hat die Pflicht, geeignete Sicherungsmaßnahmen gegen Diebstahl oder Sachbeschädigung für die Mietsache durchzuführen.

7. Der Kunde ist dazu verpflichtet, bei jeglicher Art von Unfällen GoodieGo zu unterrichten und deren Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und Verdacht auf Straftaten ist die Polizei hinzuzuziehen.


§ 9 Kündigung, Ende der Mietzeit, Deaktivierung der Lizenz

1. Die Mindestvertragslaufzeit richtet sich nach dem jeweiligen Angebot und der entsprechenden Auftragsbestätigung. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Parteien vereinbaren mit Angebot und Auftragsbestätigung eine Mindestvertragslaufzeit. Die Kündigungsfrist richtet sich nach § 580a Abs. 3 BGB. Mit Ablauf des Tages, an dem das Mietverhältnis enden soll, wird die Lizenz des Kunden von GoodieGo deaktiviert und eine Nutzung der Software ist dem Kunden nicht mehr möglich.

2. Eine außerordentliche Kündigung ist entsprechend den Voraussetzungen des § 543 BGB möglich. Weiter kann GoodieGo den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Frist beenden, wenn der Kunde die Zahlung ohne berechtigten Grund verweigert, er ohne Einwilligung von GoodieGo die Mietsache oder Teile davon nicht bestimmungsgemäß verwendet oder er die Mietsache ohne Zustimmung von GoodieGo aus der BRD schafft oder er gravierend gegen vertraglich bestimmte Pflichten verstößt.


§ 10 Nutzungsrechte

Im Rahmen des Vertragsverhältnisses erhält der Kunde, wie oben beschrieben, Zugang zu den vereinbarten digitalen Inhalten. Der Kunde erhält ein eingeschränktes, nicht ausschließliches, zeitlich (auf die vereinbarte Dauer) beschränktes Nutzungsrecht an den vereinbarten digitalen Inhalten. Die Inhalte dürfen ausschließlich höchstpersönlich vom Kunden verwendet werden. Eine Überlassung des Zugangs an Dritte ist nicht gestattet. Es dürfen keinerlei zur Verfügung gestellte Inhalte an Dritte weitergeben oder anderweitig genutzt werden. Es ist ausdrücklich untersagt, die zur Verfügung gestellten Inhalte, dauerhaft zu speichern, zu vervielfältigen oder zu veröffentlichen. 


§ 11 Datenschutz

1. Die Parteien erheben personenbezogene Daten des jeweils anderen zum Zweck der Vertragsdurchführung sowie zur Erfüllung ihrer vertraglichen und vorvertraglichen Pflichten. Die Datenerhebung und Datenverarbeitung ist für die Durchführung des Vertrags erforderlich und beruht auf Artikel 6 Abs. 1 b) DSGVO. Weiter dürfen die Parteien die Daten des jeweils anderen auch zur Eigenwerbung nutzen. Dies erfolgt auf Grundlage des Artikel 6 Abs. 1 f) DSGVO. Eine Weitergabe der Daten an Dritte findet grundsätzlich nicht statt, außer es besteht eine gesetzliche Frist oder ist zur Vertragsdurchführung erforderlich. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für den Zweck ihrer Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind und soweit dem keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht. Eine unentgeltliche Auskunft über alle personenbezogenen Daten des Betroffenen ist möglich. Zudem hat der Betroffene das Recht auf Datenübertragung, Löschung, Berichtigung, Einschränkung oder Sperrung der personenbezogenen Daten. Entsprechende Fragen und Anträge kann der Betroffene direkt an den entsprechenden Vertragspartner richten. Der Betroffene hat zudem das Recht, unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs, auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, wenn er der Ansicht ist, dass die Datenverarbeitungsprozesse des entsprechenden Vertragspartners gegen datenschutzrechtliche Regelungen verstoßen.

2. Insoweit GoodieGo für den Kunden personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet, verpflichten sich die Parteien einen Auftragsverarbeitungsvertrag gem. Art. 26 DSGVO gesondert zu vereinbaren.


§ 12 Änderung der AGB

1. GoodieGo behält sich vor, diese AGB jederzeit zu ändern. Maßgeblich bei Neuabschlüssen von Verträgen ist die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Fassung. 

2. Gegenüber Bestandskunden ist eine Änderung der vereinbarten AGB unter den folgenden Einschränkungen möglich: Umstände, die eine solche Änderung rechtfertigen, sind nachträglich eingetretene, unvorhersehbare Änderungen, die GoodieGo nicht veranlasst und auf die sie keinen Einfluss hat und die sich einseitig zulasten einer Partei auswirken, sowie in den AGB entstandene Lücken, die zu Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages führen. GoodieGo wird dem Kunden die abgeänderten AGB sechs Wochen vor deren Inkrafttreten übersenden und dabei die Umstände, die Anlass der Änderung sind, sowie den Umfang der Änderungen benennen. Sofern der Kunde der Änderung nicht vor Inkrafttreten schriftlich oder per Fax widerspricht, sondern durch weitere Inanspruchnahme der Leistungen von GoodieGo seine Zustimmung zu den neuen AGB erklärt, gilt die Änderung als akzeptiert; die AGB in ihrer dann geänderten Fassung gelten dann ab dem angekündigten Zeitpunkt auch für bestehende Verträge. Im Falle des rechtzeitigen formwirksamen Widerspruchs gelten im Verhältnis der Parteien die früheren AGB weiter; in diesem Fall sind sowohl der Kunde als auch GoodieGo berechtigt, den Vertrag mit ordentlicher Frist zu kündigen.


§ 13 Schlussbestimmungen

1. Erfüllungsort für die beiderseitigen aus dem Vertrag geschuldeten Leistungen ist Berlin.

2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz der GoodieGo zuständig ist. GoodieGo ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden zu klagen.

3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Kunde seinen Firmensitz im Ausland hat. 

4. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem mit der GoodieGo geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung.

5. Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar erweisen oder infolge Änderungen der Gesetzgebung nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen und die Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll die wirksame und durchführbare Bestimmung treten, die dem Sinn und Zweck der nichtigen Bestimmung möglichst nahekommt. Erweist sich der Vertrag als lückenhaft, gelten die Bestimmungen als vereinbart, die dem Sinn und Zweck des Vertrages entsprechen und im Falle des Erdachtwerdens vereinbart worden wären.